Allgemeine Geschäftsbedingungen der BITCAT GmbH
für Designaufträge, Marketingberatung, grafische Gestaltung und Werbetechnik [PDF-Version]

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der BITCAT GmbH und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
(2) Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.(3) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn wir ihnen aus-drücklich schriftlich zustimmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung unsererseits als maßgeblich.

§ 2 Umfang des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische oder werbetechnische Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unter-auftragnehmer bedienen.
(4) Wir haben das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.
(5) Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(6) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt uns der Auftraggeber von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 4 Produktionsüberwachung und Belegmuster
(1) Die Produktionsüberwachung durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Wir haften für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.(2) Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt uns der Auftraggeber 10 bis 20 einwandfreie ungefal-tete Belege unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwen-den und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
(2) Kommt der Auftraggeber Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen;
Er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.
(4) Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, Verträge über Leistungen die wir selbst vonDritten beziehen
(z. B. Druckaufträge o. ä.), im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung geschieht dann wahlweise unmittelbar zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber oder zwischen dem Dritten und uns zur Weiterberechnung an den Auftraggeber. Die Wahl wird im Vertrag festgelegt.
(5) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der BITCAT GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.

§ 6 Leistung, Verzug mit der Leistung
(1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatzansprüche ausschließ-lich nach Maßgabe des § 10 (Haftungsausschluß).
(3) Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

§ 7 Vergütung/ Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewen-deten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
(2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.
(3) Wir sind berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen.
(4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife.
(5) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich Netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 % (in Worten: drei von Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(7) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR25.- zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nach-weis eines geringeren Schadens zu führen.
(8) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so haben wir das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
(9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(10) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von uns erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 10 (Haftungsausschluß).
(2) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen nachzubessern.
(3) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von drei Tagen schriftlich zu benennen, versteckte Mängel spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Leistungserbringung schriftlich zu benennen.
(4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Maßgabe des § 10 (Haftungsausschluß).

§ 9 Technische Beschreibungen
Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen, und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zugesichert sind.

§ 10 Haftungsausschluß
(1) Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen:
- Unmöglichkeit
- Verzug
- Verschulden bei Vertragsschluß
- unerlaubter Handlung
haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Der Haftungsausschluß nach Abs. 1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Insoweit wir Leistungen, die wir an unsere Kunden weitergeben selbst von Dritten beziehen, haften wir nicht für deren Verschulden.

§ 11 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber. Der Auftraggeber erhält
in diesen Fällen, das nur durch Absatz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit im Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist.
(3) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

§ 12 Digitale Daten
(1) Wir sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftrag-geber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.(2) Haben wir dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schrift-licher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftrag-geber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der BITCAT GmbH.

§ 13 Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich
wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 15 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag zum Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Sollten keine Teilprojektabschnitte ausgewiesen sein, werden die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen gemäß unserer jeweilig gültigen Preisliste abgerechnet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach Abschluß unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlaß der Auftragsaus-führung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 17 Sonstiges
(1) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimm-ungen nicht.
(2) Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schrift-lichen Zustimmung abgetreten werden.
(3) Als Gerichtsstand ist Dortmund vereinbart.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundes-republik Deutschland.